Zur planerischen Zurückhaltung oder Konfliktlösung im Bebauungsplanverfahren und zur Vorlegung im Normenkontrollverfahren.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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Abstract

Nachdem in den siebziger und achtziger Jahren von einem Bebauungsplan vorrangig die Lösung erkennbarer Planungskonflikte verlangt wurde, rückt in den letzten Jahren mit dem BauGB der Begriff der planerischen Zurückhaltung stärker in den Mittelpunkt. Die Trendwende wird vielfach und, wie der Autor dann nachweist, fälschlich mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil des OVG Berlin in Sachen des Kraftwerks Reuter-West verbunden. Der Aufsatz diskutiert das Problem der Regelungsdichte im Bebauungsplan auf dem Hintergrund auch anderer Urteile und Meinungsäußerungen von Verwaltungsrechtlern. Insgesamt wird festgestellt, daß es keinesfalls zu einer Verdrängung des Gebots der Konfliktbewätligung gekommen ist. Bei anlagenbezogenen Planungen müssen diejenigen Konflikte gesehen und einer gerechten Lösung zugeführt werden, die sich aus der planerischen Zuordnung der unterschiedlich genutzten Flächen in der Nachbarschaft ergeben können. Dies gilt auch für den Fall eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens. Sind Eigentumsverletzungen oder Gesundheitsgefährdungen zu besorgen, die durch planerische Festsetzungen beseitigt werden können, ist für eine planerische Zurückhaltung kein Raum. Allenfalls bei einer nicht anlagenbezogenen Planung, insbesondere wenn der Bebauungsplan nicht auf baldigen Vollzug angelegt ist, können je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Konflikte im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geregelt werden. (wb)

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.11/12

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S.406-413

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