Zulässigkeit und Ausgleich von Beschränkungen der gemeindlichen Wirtschaftsentwicklung durch außergemeindliche raumbedeutsame Planungen und Vorhaben in Niedersachsen.

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SEBI: 91/5439
BBR: A 11 463

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Zusammenfassung

Das Ziel jeder gemeindlichen Tätigkeit ist es, das Wohl der Einwohner zu fördern (Pargr. 1 Abs. 1 S. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung). Voraussetzung dafür ist die Schaffung einer gewerbefreundlichen Infrastruktur zur Stärkung der Finanzen der Gemeinde. Jedoch kommt es oft zu Konflikten zwischen der gemeindlichen Bauleitplanung und übergemeindlichen Raumplanungen bzw. außergemeindlichen Fachplanungen. Dabei werden die wirtschaftlichen Entwicklungschancen der Gemeinden nur dann berücksichtigt, wenn durch ihre Beeinträchtigung das Recht auf kommunale Selbstverwaltung als solches in Frage gestellt wird. Eine Entschädigung von Gemeinden ist nur für konkrete Planungsaufwendungen möglich. Ein Ausgleich durch Zuweisung neuer Gewerbegebiete ist möglich, jedoch erfahrungsgemäß in der Praxis schwer durchführbar. Wo planerischer Ausgleich nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs im Wege spezieller Schlüsselzuweisungen, steuerkraftbezogener Zahlungen oder interkommunaler Abgaben. lil/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Planungshoheit, Fachplanung, Bindungswirkung, Verkehr, Versorgung, Entsorgung, Energie, Umweltschutz, Raumordnung, Landesplanung, Kreisplanung, Kommunalrecht, Wirtschaftsförderung, Finanzausgleich, Bauleitplanung, Recht, Planungsrecht

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Göttingen: (1990), XXXII, 215 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1990)

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Planungshoheit, Fachplanung, Bindungswirkung, Verkehr, Versorgung, Entsorgung, Energie, Umweltschutz, Raumordnung, Landesplanung, Kreisplanung, Kommunalrecht, Wirtschaftsförderung, Finanzausgleich, Bauleitplanung, Recht, Planungsrecht

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