In-Kraft-Treten der Ökokonto-Verordnung und der Kompensations-Verordnung am 1. April 2011.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Datum
2011
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Herausgeber
Gemeindetag Baden-Württemberg
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333
BBR: Z 333
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Am 1.4.2011 sind die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) und die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) in Kraft getreten. Die betroffenen Stellen wie Kommunen mit ihrer Baurechtszuständigkeit und untere Naturschutzbehörden müssen nun die Vorgaben umsetzen. In dem Beitrag werden die ÖKVO und die KompVzVO erläutert. Die KompVzVO geht auf Paragraph 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zurück, der vorsieht, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen sind. Das Verzeichnis wird von den unteren Naturschutzbehörden geführt und besteht aus der Abteilung Eingriffskompensation und der Abteilung Ökokonto. Die Daten zu Eingriffen, Kompensations- und Ökokonto-Maßnahmen werden auf einem Server der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) vorgehalten. Das Ökokonto eröffnet die Möglichkeit, Maßnahmen zur Aufwertung natürlicher Lebensräume, zur Verbesserung des Wasserhaushalts und der Bodenfunktionen oder zur Förderung seltener Arten durchzuführen. Beispiele für Ökokonto-Maßnahmen sind die Förderung und Entwicklung artenreicher Wiesen, die ökologische Auswertung von Waldbiotopen oder die Renaturierung von Gewässern und ihrer Uferbereiche. Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Bauleitplanung von Städten und Gemeinden nach Paragraphen 1a Abs. 3 und 135a Baugesetzbuch (BauGB) können nicht im naturschutzrechtlichen Ökokonto gebucht werden. Hierfür gelten allein die Vorschriften des BauGB. Dagegen können vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen aus einem bauplanungsrechtlichen Ökokonto, die nach Inkrafttreten der ÖKVO durchgeführt wurden, auf Antrag der Gemeinde von der unteren Naturschutzbehörde als naturschutzrechtliche Ökokonto-Maßnahmen anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben der ÖKVO erfüllen und noch keine Zuordnung zu einem Eingriff nach Bauplanungsrecht erfolgt ist.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Die Gemeinde
Ausgabe
Nr. 7
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 291-292