Die Rechtslage am Familienheim nach fehlgeschlagener Ehe im englischen Recht.

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SEBI: 85/5921

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In der Untersuchung wird erörtert, welche Rechte am Familienheim bei Zusammenbruch der Ehe bestehen, welche rechtliche Bdeutung es haben soll, daß rechtliche und wirtschaftliche Beteiligungen an diesem Gegenstand auseinanderfallen können, wenn "traditionsgemäß" nur der Ehemann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, die Ehefrau aber oft über Jahre finanziell zum Hauserwerb beigetragen hat. Darüberhinaus wird geklärt, welche rechtlichen Folgerungen sich aus der Nutzung des Hauses durch die ganze Familie ergeben, dieses aber zumeist nur von Einzelpersonen, den Ehemännern und Ehefrauen finanziert wurde. Weiter wird geklärt, wer nach der Trennung oder der Scheidung der Eheleute in dem Haus wohnen bleiben darf und welche Bedeutung es bei dem Verkaufsbegehren eines Ehepartners hat, daß das Haus einmal wegen der Kinder erworben wurde. Die Arbeit gibt demnach insgesamt einen umfassenden Überblick über alle relevanten rechtlichen Fragen, die mit Heim und Familie in Zusammenhang stehen. kp/difu

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Familie, Familienheim, Ehe, Scheidung, Eigentum, Eigentümer, Anteil, Rechtsprechung, Gesetzgebung, Rechtsvergleichung, Wohnungswesen, Recht, Wohnung

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Bonn: (1984), V, 355 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1984)

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Familie, Familienheim, Ehe, Scheidung, Eigentum, Eigentümer, Anteil, Rechtsprechung, Gesetzgebung, Rechtsvergleichung, Wohnungswesen, Recht, Wohnung

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