Mieterhöhung bei Begründung von Wohnungseigentum. Zweites Wohnungsbaugesetz, § 88. Neubaumietenverordnung, §§ 4, 5a, 17. Kammergericht, Beschluß (Rechtsentscheid) vom 20. September 1984 - 8 RE/MietNet 3390/84.
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1985
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SEBI: Zs 789-4
IRB: Z 177
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Wird vom Eigentümer und Vermieter an den nach § 88 II. WoBauG durch Aufwendungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen geförderten Wohnungen seines im steuerbegünstigten Wohnungsbau errichteten Mietwohnhauses durch Teilung Wohnungseigentum begründet, so bleibt für die vermieteten Eigentumswohnungen die im Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher vom Vermieter in preisrechtlich zulässiger Weise jeweils geforderte Kostenmiete (bisherige Kostenmiete) bis zur Genehmigung der neuen Kostenmiete weiterhin verbindlich. Eine vor der Anlegung der Wohnungsgrundbücher eintretende Erhöhung der laufenden Aufwendungen führt entsprechend § 4 NMV zu einer Erhöhung der bisherigen Kostenmiete, die vom Hauseigentümer und Vermieter aufgrund einer einheitlichen (für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit) aufzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln ist. (-z-)
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Bundesbaublatt 34(1985), Nr.10, S.682, 684-685, Lit.