Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn im Baurecht.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Der vorläufige Rechtsschutz ist gerade bei Nachbarstreitigkeiten von ausschlaggebender Bedeutung, denn das Nachbarrecht erweist sich in der praktischen Anwendung als außerordentlich abhängig von dem jeweiligen Stand eines umstrittenen Bauvorhabens. Einen Unterlassungsanspruch bzw. ein konkretes Rechtsverhältnis vorausgesetzt, stehen auch einer (vorbeugenden) Unterlassungs- oder Feststellungsklage, unterstützt durch Anträge nach § 123 VwGO, keine durchgreifenden prozessualen Hindernisse entgegen. Eine einstweilige Anordnung gegen den Bebauungsplan ist gegenüber Rechtsmitteln gegen eine Baugenehmigung nur dann subsidiär, wenn sie nicht "dringend geboten" ist. Unter Geltung GG Art. 19 IV ist dem Antragsteller nur selten zuzumuten, den Erlass einer Baugenehmigung abzuwarten. (rh)
Description
Keywords
Baugenehmigung, Nachbarrecht, Rechtsschutz, Bebauungsplan, Nachbarschutz, Bauvorhaben, Recht, Bauordnungsrecht
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 39(1986), Nr.14, S.881-889, Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Baugenehmigung, Nachbarrecht, Rechtsschutz, Bebauungsplan, Nachbarschutz, Bauvorhaben, Recht, Bauordnungsrecht