Das faktische Dienstverhältnis.

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SEBI: Ser 490-68

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Zusammenfassung

Beamter und Soldat stehen zu ihrem Dienstherrn in einer personenrechtlichen Dauerbeziehung. Sie wird begründet durch den Verwaltungsakt der Einstellung, beim Wehrpflichtigen durch Musterung und Einberufung. Ihr Inhalt ist gesetzlich fest umrissen. Ist der Einstellungsakt ungültig, so handelt es sich um ein faktisches Dienstverhältnis, bei dem häufig von Scheindienstherrn und Gewaltunterworfenem auf das Verhältnis dienstrechtliche Vorschriften angewandt werden, die bei nachträglicher Betrachtungsweise unanwendbar gewesen sind. Oft dauert es Jahre, sogar Jahrzente, bis der Fehler erkannt wird. Als Entstehungstatbestände faktischer Dienstverhältnisse kommen die anfängliche Unwirksamkeit des Einstellungsakts (Zuständigkeitsmängel, Mängel der Form, des Inhalts, des Verfahrens), die rückwirkende Vernichtung der Einstellung und das tatsächliche Weiterdienen trotz rechtlicher Beendigung des Dienstverhältnisses in Betracht. Nach der Untersuchung des Rechtscharakters des faktischen Dienstverhältnisses werden einzelne Rechtsfolgen behandelt. Um zu einem gerechten Ergebnis zu kommen, entwickelt der Autor Lösungsmöglichkeiten zur Anerkennung des faktischen Dienstverhältnisses als Dienstverhältnis im statusrechtlichen Sinn und leitet daraus konkrete Richtlinien für die Ausgestaltung der Rechtsfolgen fehlerhafter Einstellungen ab. chb/difu

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Dienstverhältnis, Einstellung, Beamter, Soldat, Beamtenrecht, Kommunalbediensteter, Militärwesen, Arbeitsbedingung, Militärwesen, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker & Humblot (1968), 170 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Bonn 1967)

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Dienstverhältnis, Einstellung, Beamter, Soldat, Beamtenrecht, Kommunalbediensteter, Militärwesen, Arbeitsbedingung, Militärwesen, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 68