Der einheitliche Parlamentsvorbehalt.
Duncker & Humblot
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Duncker & Humblot
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Berlin
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 2000/2874
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist Ausdruck des einheitlichen Parlamentsvorbehaltes, der die rechtsetzende Exekutive ebenso bindet wie die rechtsanwendende. Er regelt, ob ein Gesetz erforderlich ist und wie bestimmend es sein muss. Geboten ist weder ein Totalvorbehalt noch eine größtmögliche, sondern eine hinreichende Gesetzesdichte, umschrieben durch den bereichsspezifisch auszufüllenden Begriff des Wesentlichen. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG soll den Gesetzgeber hindern, sich seiner Verantwortung zu entledigen, setzt sie also voraus. "Inhalt, Zweck und Ausmaß" haben keinen weiteren eigenen Aussagegehalt. Damit bedürfen Verordnungen in vorbehalts- und zugleich gesetzesfreien Bereichen keiner Delegation. Um bestehende Gesetze ergänzen zu dürfen, muss der Gesetzgeber die Exekutive aus Gründen der Rechtssicherheit zur Wahl der Handlungsform der Rechtsverordnung ermächtigen und ihr so gestatten, die Gerichte zu binden. Die Verwaltungsvorschrift bleibt auf das Staatsinternum beschränkt und wirkt nur mittelbar nach außen. Der einheitliche Parlamentsvorbehalt wird am Einkommensteuerrecht (§ 51 EStG) erprobt. Bedenken erwecken weniger dessen Einzelnormen als das verwirrende Normensystem. Anzuraten ist eine Reform, die das Gesetz auf das Wesentliche beschränkt und ergänzende Verordnungen erlaubt, wozu ein Formulierungsvorschlag gemacht wird. goj/difu
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
Seiten
437 S.
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Deskriptor(en)
item.page.dc-relation-ispartofseries
Schriften zum Öffentlichen Recht; 825