Lärmschutz bei Planung, Änderung und Betrieb von Flugplätzen unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
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SEBI: 92/1949
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Abstract
Der weiterhin sowohl im zivilen wie im militärischen Bereich sehr intensive Flugverkehr mit Strahltriebwerken sowie die zunehmende Wohnbebauung im Flugplatzumfeld führen dazu, daß immer mehr Menschen dem Fluglärm ausgesetzt sind. Dies soll durch das Fluglärmgesetz (FlugLG) begrenzt werden. Der erste Abschnitt des Gesetzes schreibt zwingend in der Umgebung von Flugplätzen, die von Strahlflugzeugen benutzt werden, passive Lärmschutzmaßnahmen durch Festlegung von Bauverboten sowie Schallschutzeinbauanforderungen vor. Die Reichweite dieser Maßnahmen hängt von der derzeitigen und der erwarteten Lärmbelastung ab. Damit greift das FlugLG in den Bereich des Baurechts ein, indem das gemeindliche Planungsermessen durch das Bauverbot beschränkt wird. Vor der Lärmschutzbereichsfestsetzung muß jedoch eine Anhörung betroffener Gemeinden erfolgen. Die Arbeit geht auch auf Entschädigungsansprüche von Anliegern und auf vom Flugplatzhalter und Luftfahrzeughalter zu erfüllende Auflagen ein. lil/difu
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Keywords
Lärmschutz, Fluglärm, Flugplatz, Luftverkehr, Umweltschutzrecht, Lärmschutzbereich, Bauverbot, Baugesetzbuch, Verfassungsrecht, Militärwesen, Bauleitplanung, Baurecht, Planungsrecht, Verkehr, Umweltschutz, Umweltpflege, Verkehrslärm
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Speyer: (1991), XXXIX, 229 S., Lit.(verwaltungswiss.Diss.; Speyer 1991)
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Lärmschutz, Fluglärm, Flugplatz, Luftverkehr, Umweltschutzrecht, Lärmschutzbereich, Bauverbot, Baugesetzbuch, Verfassungsrecht, Militärwesen, Bauleitplanung, Baurecht, Planungsrecht, Verkehr, Umweltschutz, Umweltpflege, Verkehrslärm