Ersatzpflicht des Staates bei unmittelbaren Eingriffen durch verfassungswidrige Gesetze.
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1974
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SEBI: 74/4413
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Zusammenfassung
Zur Klärung der Frage, ob der Staat für den Gesetzgeber nach den Grundsätzen der enteignungsgleichen Eingriffe und der Amtshaftung einzustehen hat, werden die entscheidenden Entwicklungsstufen des heute geltenden Entschädigungssystems aufgezeigt und Lösungsvorschläge diskutiert. Verfassungswidrige Gesetze führen immer dann zu einer Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, wenn sie ein Recht ganz oder teilweise entziehen oder zu einer dem Entzug gleichstehenden Belastung führen. In allen anderen Fällen erfolgt eine Entschädigung nur dann, wenn das Gesetz ein Sonderopfer auferlegt. Formell verfassungswidrige Gesetze begründen nur dann eine Entschädigung, wenn sie materiell eine Enteignung darstellen. Ein Abgeordneter kann eine Amtspflichtverletzung gegenüber Dritten begehen, wenn er bei der Verabschiedung eines Gesetzes mitwirkt, das gegen eine der im Katalog des Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG genannten Verfassungsvorschriften verstößt.
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Frankfurt/Main: (1974) 125 S., Lit.