Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme - unter Berücksichtigung der rechtlichen Situation in Berlin.
Grundeigentum-Verl.
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Grundeigentum-Verl.
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DE
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Berlin
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ZLB: 99/3787
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DI
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Abstract
Das mit dem Städtebauförderungsgesetz 1977 geschaffene Entwicklungsrecht ist durch die Änderung des Bau- und Raumordnungsgesetzes von 1998 an vielen Stellen dem Sanierungsrecht weiter angeglichen worden. Der gemeindliche Grunderwerb gilt als besonderes Kernstück der Entwicklungsaufgabe, wodurch dem Land Berlin die Möglichkeit einer zügigen Gebietsneuordnung gegeben wird. Es werden alle Formen des Grunderwerbs untersucht: der freihändige Erwerb, die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, das Übernahmeverlangen durch den Eigentümer und die Enteignung mit der Möglichkeit der vorläufigen Besitzeinweisung. Ein gesonderter Teil befasst sich mit dem vertraglichen Verhältnis der Gemeinde zu einem beauftragten Entwicklungsträger und das dadurch entstehende Treueverhältnis. Abschließend befasst sich die Arbeit mit Problemen bei der Durchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen. kirs/difu
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XVII, 154 S.