Auslandsrelevantes Verhalten auf Gemeindeebene. Grundlagen und Grenzen aus verfassungsrechtlicher Sicht.
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SEBI: 90/2711
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DI
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Abstract
Der Verfasser stellt fest, daß Art. 32 GG den Gemeinden eine eigene Pflege von Beziehungen zu fremden Völkerrechtssubjekten verwehrt. Damit sind alle von der erkennbaren Absicht der Außenwirkung getragenen Handlungen der Gemeinden unzulässig, durch die ein fremdes Völkerrechtssubjekt unmittelbar berührt und die Bundesrepublik Deutschland ohne entsprechende Ermächtigung repräsentiert wird. Daran kann auch die institutionelle Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG nichts ändern. Der Autor stellt jedoch fest, daß es durchaus eine internationale Komponente der gemeindlichen Selbstverwaltung gibt, so daß sie bei Kooperation über Staatsgrenzen hinweg auf den Bereich unverbindlicher Konzertierung und Zusammenarbeit beschränkt ist, was also nicht die Befugnis zu verbindlichem staatsgrenzenüberschreitenden Handeln in öffentlich-rechtlicher Form umfaßt. Unter der vielfältigen Palette der Erscheinungsformen des kommunalen auslandsrelevanten Verhaltens nehmen die internationale Verbandsarbeit sowie die Beziehungen zum Europarat und zur EG breiten Raum ein. jüp/difu
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Gemeinde, Internationale Zusammenarbeit, Ausland, Grenzüberschreitung, Internationales Recht, Internationale Organisation, Europäische Integration, Verband, Kommunalpolitik, Kommunalrecht, Verfassungsrecht, Recht, Übernational
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Tübingen: (1990), VII, 290 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1990)
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Gemeinde, Internationale Zusammenarbeit, Ausland, Grenzüberschreitung, Internationales Recht, Internationale Organisation, Europäische Integration, Verband, Kommunalpolitik, Kommunalrecht, Verfassungsrecht, Recht, Übernational