Die Berücksichtigung der erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung in der BauGB-Novelle 2011 und ihre Bedeutung für die Praxis.
Chmielorz
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2012
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Chmielorz
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Wiesbaden
Sprache
ISSN
1616-0991
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 2997
BBR: Z 123
IRB: Z 952
TIB: ZA 3249
IFL: Z 1343
BBR: Z 123
IRB: Z 952
TIB: ZA 3249
IFL: Z 1343
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Mit dem am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden sind im BauGB Vorschriften zum Klimaschutz aufgenommen worden. Dieser hat - wie die in den §§ 1, 1 a, 5, 9 und 11 BauGB verwendeten Begriffe zum Klimaschutz deutlich machen - vor allem im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energien, die Kraft-Wärme-Kopplung und die Energieeinsparung im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung Bedeutung. Dieser Beitrag befasst sich im Wesentlichen mit den neuen Vorschriften zur Nutzung erneuerbarer Energien und ihre Auswirkungen auf die städtebauliche Praxis. Diesen neuen Regelung im BauGB liegt dabei die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass es vorrangig Aufgabe des BauGB sein soll, die notwendigen Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien, für die Kraft-Wärme-Kopplung und für die Energieeinsparung bauplanungsrechtlich abzusichern, vor allem auch mit Rücksicht auf die Anforderungen, die das Energiefachrecht an die Errichtung und Änderung von Gebäuden stellt. Die Frage, ob im Bauplanungsrecht im Verhältnis zum Energiefachrecht zusätzliche Regelungen mit verpflichtendem Charakter enthalten sein sollten, wird dagegen eher zurückhaltend behandelt.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Flächenmanagement und Bodenordnung
Ausgabe
Nr. 1
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 25-31