Künstlerisch bedeutsames Baudenkmal. Berl. DenkmSchG §§ 2 II, 6, 9 ff. OVG Berlin, Urteil v.23.6.19.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung von Baudenkmalen ist ein zusätzliches Merkmal des Denkmalbegriffs, das neben die sogenannten Bedeutungskategorien (geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung sowie Bedeutung für das Stadtbild) tritt. Als Korrektiv dient es dazu, unter den denkmalfähigen Objekten die denkmalwürdigen Objekte zu bestimmen. Im Fall der künstlerischen Bedeutung ist der denkmalrechtliche Bedarf eines Kottektivs allerdings vergleichsweise gering, weil bereits die Feststellung künstlerischer Bedeutung eines Bauwerks dessen Erhaltungswürdigkeit induziert. (-z-)
Beschreibung
Schlagwörter
Denkmalschutzgesetz, Baudenkmal, Bewertungskriterium, Rechtsprechung, Erhaltungswürdigkeit, OVG-Urteil, Recht, Denkmalschutz
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 43(1990), Nr.32, S.2019-2020, Lit.
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Denkmalschutzgesetz, Baudenkmal, Bewertungskriterium, Rechtsprechung, Erhaltungswürdigkeit, OVG-Urteil, Recht, Denkmalschutz