Die rechtliche Gleichbehandlung von Bürgern und Einwohnern anderer Gebietskörperschaften mit den eigenen Bürgern und Einwohnern.

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SEBI: 84/2242

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Die verschiedenen Gebietskörperschaften in einer bundesstaatlichen Ordnung sind befugt zur Rechtsetzung. Die Erfahrung mit einer stufenförmigen Rechtsetzung in den einzelnen Gebietskörperschaften hat allerdings gezeigt, daß zahlreiche Gebietskörperschaften die Neigung haben, in ihrer Gesetzgebung ihre eigenen Angehörigen (die das Gebiet seit längerem bewohnen) zum Nachteil der übrigen Staatsbürger zu bevorzugen, was mit dem staatlichen Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren ist. Die schweizerische Bundesverfassung (BV) enthält mit Art. 60, 43 Abs. 4 und Art. 4 gleich drei Vorschriften, welche die Gleichbehandlung der Bundesstaatsbürger durch die verschiedenen Gebietskörperschaften regeln. Nicht geregelt ist die Behandlung von Kantons- und Nichtkantonseinwohnern. Vor diesem Hintergrund untersucht der Verfasser die tatsächliche Bedeutung der schweizerischen verfassungsrechtlichen Gleichstellungsbestimmungen. Er erörtert insbesondere das Verhältnis zwischen Art. 60 und Art. 43 Abs. 4 BV sowie deren Verhältnis zum Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 BV. kp/difu

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Bürger, Bürgerrecht, Gleichbehandlung, Einwohner, Gebietskörperschaft, Wohnsitz, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltung, Recht, Verwaltung

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Zürich: Schulthess (1983), XXI, 110 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1983)

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Bürger, Bürgerrecht, Gleichbehandlung, Einwohner, Gebietskörperschaft, Wohnsitz, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltung, Recht, Verwaltung

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Zürcher Studien zum öffentlichen Recht; 44