Die beschließenden Ausschüsse der 11 27, 28 BetrVG im Vergleich mit den beschließenden Ausschüssen des Kommunalrechts.

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SEBI: 78/3842

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Abstract

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15. 1. 1972 ermöglicht bei einer Mindestzahl von Betriebsratsmitgliedern die Bildung beschließender Ausschüsse durch den Betriebsrat, die Aufgaben völlig selbständig an Stelle des Betriebsrats erledigen.Auch im Kommunalrecht haben die kommunalen Vertretungskörperschaften die Möglichkeit, Entscheidungen, die an sich der Vertretungskörperschaft selbst zustehen, zur selbständigen Erledigung auf sog. beschließende Ausschüsse zu übertragen.Die vorliegende Arbeit enthält eine Darstellung des Rechts und der Praxis der beschließenden Ausschüsse im Betriebsverfassungsrecht und im Kommunalrecht.Der Verfasser kommt dabei zum Ergebnis, daß dieses Institut in beiden Rechtsgebieten weitgehend vergleichbar ist.So kann auch der Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben analog der Rechtslage im Kommunalrecht zur Bildung eines beschließenden Ausschusses verpflichtet sein. wd/difu

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Betriebsrat, Personalrat, Vergleichsuntersuchung, Ausschuss, Kommunale Vertretungskörperschaft, Kommunalrecht, Arbeitsbedingung

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Freiburg/Breisgau: (1978), XVI, 194 S., Lit.

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Betriebsrat, Personalrat, Vergleichsuntersuchung, Ausschuss, Kommunale Vertretungskörperschaft, Kommunalrecht, Arbeitsbedingung

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