Grenzgaragen - Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Abstract
Nach den Bauordnungen der Länder sind Garagen einschließlich Abstellraum in den Abstandsflächen eines Gebäudes ohne jeweils eigene Abstandsflächen zulässig. Entsprechend sieht das Bauplanungsrecht vor, daß, soweit im Bebauungsplan nicht anders festgelegt, Garagen in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können. Soweit Garagen als selbständige Gebäude errichtet werden, bereitet die Anwendung dieser Vorschriften keine Schwierigkeiten. Probleme treten aber auf, wenn die Garage in das Hauptgebäude integriert ist und die Landesbauordnung keine besondere Regelung für die Abstandsflächen solcher unselbständiger Garagen enthält. Über Begriffspräsizisierung und sinngemäße Auslegung weist der Beitrag nach, daß die Privilegierung bei den Grenzabstandsflächen nur selbständigen Garagengebäuden zukommen kann. Dazu zählen freistehende und einseitig an das Hauptgebäude angebaute Garagen.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.9
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S.328-331