§ 571 BGB. Urteil des BGH vom 19.10.1988 - AZ VIII ZR 22/88.

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1989

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Das Urteil des BGH befaßt sich mit mietrechtlichen Ansprüchen eines Grundstückerwerbers gegen den nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgezogenen Mieter. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen von während der Mietzeit angebrachten Einrichtungen und Einbauten sowie wegen Beschädigungen der Mietsache geltend. Der BGH führt aus, daß bei Veräußerung eines vermieteten Hauses Schadenersatzansprüche gegen den nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgezogenen Mieter wegen unterbliebener Endrenovierung und Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mieträume dem Vermieter und nicht nach § 571 BGB dem Erwerber zustehen, wenn sie bereits vor dem Eigentumswechsel entstanden und fällig geworden sind. (hb)

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 42(1989), Nr.2, S.57-59

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