Der Grundsatz der Abfallentsorgung im Inland - Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und den Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt.
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1991
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SEBI: 92/271
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Abfälle, die in Deutschland anfallen, müssen gemäß Pargr.2 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes (AbfG) auch im Inland entsorgt werden. Eine Entsorgung im Ausland bedarf einer besonderen, vielen Bedingungen unterliegenden Genehmigung (Pargr. 13 AbfG). Durch diese Regelung soll erreicht werden, daß die Abfälle nicht einfach in Länder mit weniger strengen Entsorgungsvorschriften transportiert werden. Dies ist im wesentlichen mit dem bisherigen Abfallrecht der EG vereinbar. Auch im Zuge der Realisierung des europäischen Binenmarkts ist der Grundsatz der Abfallentsorgung im Inland nicht unbedingt gemeinschaftsrechtswidrig, da Art. 100a des EWG-Vertrages den Mitgliedstaaten die Einführung und Erprobung von Entsorgungskonzepten zugesteht. Auf Dauer wäre jedoch zu wünschen, daß der Grundsatz der Inlandsentsorgung EG-weit Gültigkeit erlangen würde. Im Gebiet der Abfallentsorgung auf Hoher See ist das deutsche Recht mit den Verträgen von Oslo und London vereinbar, allerdings ebenfalls nur bei völkerrechtskonformer Auslegung. lil/difu
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Frankfurt/Main: Lang (1991), XVIII, 218 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1990)
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Serie/Report Nr.
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1137