Die Zulässigkeit der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung bei einem in einer Wohngemeinschaft lebenden Schuldner.
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1984
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SEBI: 86/3241
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Zusammenfassung
Seit Anfang der achtziger Jahre haben sich Amts- und Landgerichte zunehmend mit dem Problem zu beschäftigen, daß der Schuldner der Zwangsvollstreckung eine Wohnung nicht allein oder zusammen mit seinem Ehegatten bewohnt, sondern in einer Wohngemeinschaft lebt. Verweigerte der Schuldner der Zwangsvollstreckung bisher seine Zustimmung zur Durchsuchung seiner Wohnung durch den Gerichtsvollzieher, bedurfte dieser zwar in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 51, S. 97) einer richterlichen Anordnung, konnte aber dann ungehindert vollstrecken. Die richterliche Anordnung erstreckt sich nach dem Wortlaut der Zivilprozeßordnung (vgl. §§ 758, 809, 750 ZPO) aber nur auf die Wohnung des Schuldners, nicht jedoch auf Wohnungen, die auch ein Dritter bewohnt. Im Mittelpunkt der Arbeit steht daher die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung die Wohnung des Schuldners betreten und durchsucht werden darf, wenn ein Mitbewohner widerspricht bzw. seine Zustimmung nicht erklärt. kp/difu
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Bonn: (1984), 203 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1985)