La garantie de la propriete. L'expropriation materielle.

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IRB: Z 1156

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Nach Art. 2 der eidgenössischen Verfassung ist das Eigentum geschützt; es kann jedoch eingeschränkt oder ganz eingezogen werden, wenn das öffentliche Wohl es verlangt und soweit ein Gesetz das vorsieht. Bei der Entschädigung ist zu unterscheiden, ob das Eigentum eingezogen oder ob es einer Beschränkung unterworfen ist, die einer Enteignung gleichkommt. Der Beitrag beschäftigt sich mit dieser durch Auflagen oder Verbote im Bereich von Raumordnung und Städtebau üblichen Beschränkung des Eigentums, der unterschiedlich weit gehenden "materiellen Enteignung", sowie dem Verfahren zu ihrer Durchsetzung und der Festlegung von Entschädigungen. kr

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Recht, Verfassungsrecht, Planungsrecht, Eigentum, Bundesrecht, Kantonalrecht, Enteignung, Enteignungsverfahren, Entschädigung, Abfindung, Eigentumsbeschränkung, Nutzungseinschränkung

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Habit. 51(1978)Nr.10, S.3-5, 7-9, Lit.

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Recht, Verfassungsrecht, Planungsrecht, Eigentum, Bundesrecht, Kantonalrecht, Enteignung, Enteignungsverfahren, Entschädigung, Abfindung, Eigentumsbeschränkung, Nutzungseinschränkung

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