Widerruf alter Gewässereinleitungsrechte in Baden-Württemberg.
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SEBI: 76/1753
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Zusammenfassung
Die durch das Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem baden-württembergischen Wassergesetz aufrechterhaltenen alten Gewässereinleitungsrechte tragen den gesetzlichen Vorbehalt, daß sie aufgrund des öffentlichen Interesses entschädigungslos beschränkt widerrufen werden können. Die Beschränkungen und Widerrufsvorbehalte sind heute verfassungsrechtlich unbedenklich und zulässig, soweit die Ausübung an rechtsstaatliche Maßstäbe gebunden bleibt. Sie stellen keine entschädigungspflichtige Enteignung dar. Auch die unangefochtene Innehabung des Einleitungsrechts auf längere Zeit begründet nicht einen Bestandsschutz. Diese Beschränkungs- und Widerrufsmöglichkeiten lassen es zu, alte Einleitungsrecht entschädigungslos in das neue Recht überzuleiten. Demzufolge stehen den in Baden-Württemberg notwendigen Umweltschutzmaßnahmen keine rechtlichen Hindernisse entgegen.
Beschreibung
Schlagwörter
Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Gewässereinleitungsrecht, Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung, Biologie
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Freiburg: Johannes Krause (1975), IX, 124 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Freiburg 1975)
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Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Gewässereinleitungsrecht, Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung, Biologie