BayVGH, Urteil vom 30.10.1986 Nr. 2 B 86.01790 - nicht rechtskräftig.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Amtliche Leitsätze: 1. Zu der einer Gemeinde einzuräumenden Frist bei der Anhörung zu öffentlichen Bauvorhaben nach Artikel 86 Abs. 3 Satz 2 BayBO. 2. Eine nachträgliche Veränderungssperre wirkt sich nicht gegen eine aufgrund eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung (Zustimmung) aus, auch wenn diese aufgrund von Rechtsmitteln der Gemeinde noch nicht unanfechtbar geworden ist. 3. Zur Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans, wenn in seinem Geltungsbereich Bodendenkmäler aufgefunden werden. 4. Artikel 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung, wonach zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden die Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten gehört, verleiht einer Gemeinde kein Abwehrrecht gegen Maßnahmen des Staates, die dieser nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in eigener Zuständigkeit ergreift. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Bebauungsplan, Denkmal, Bodendenkmal, Anhörung, Veränderungssperre, Gemeinde, Planungshoheit, Staat, Rechtsprechung, Rechtskraft, Vertrauensschutz, Rücksichtnahmegebot, Bundesbaugesetz, Denkmalschutzgesetz, Recht, Bebauungsplanung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 118(1987), Nr.7, S.210-213

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Bebauungsplan, Denkmal, Bodendenkmal, Anhörung, Veränderungssperre, Gemeinde, Planungshoheit, Staat, Rechtsprechung, Rechtskraft, Vertrauensschutz, Rücksichtnahmegebot, Bundesbaugesetz, Denkmalschutzgesetz, Recht, Bebauungsplanung

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