Ermittlung und Berücksichtigung umweltempfindlicher Räume im Hinblick auf die Bundesfernstraßenplanung.
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1980
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ZZ
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IRB: Z 902
SEBI: Zs 3096-4
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
SEBI: Zs 3096-4
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
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Zusammenfassung
Die Kennzeichnung umweltempfindlicher Räume für die Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans bietet erstmalig die Gelegenheit, den bestehenden Missstand im Planabstimmungsverfahren von Verkehrsplanung und Landschaftsplanung auszuräumen. Als umweltempfindlich wurden Räume eingestuft, die u.a. mit Naturschutzgebieten, Naturparks und Seegebieten, mit Tierschutzgebieten, Mooren oder landschaftsbezogenen Erholungsgebieten ausgestattet sind. Die Ermittlung für diese Räume erfolgte einheitlich für alle Bundesländer, wobei bislang ungeklärt blieb, wie hoch ein Schaden anzusetzen ist, den eine Durchschneidung eines umweltempfindlichen Raumes durch einen Verkehrsweg verursacht. za
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Natur u.Landschaft, Stuttg. 54(1979)Nr.10, S.331-332 und 1 Karte, Lit.