Planung für Gemengelagen. BBauG § 1 Abs. 7; BauNVO § 4; OVG NW, Urteil v. 16.9.1985 - Az. 11a NE 14/85.

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IRB: Z 1585

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Zusammenfassung

Zur planerischen Bewältigung einer vorhandenen Gemengelage (Wohnsiedlung neben lärmintensivem Fabrikationsbetrieb). Wenn der Bebauungsplan die Flächen mit vorgegebener reiner Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet ausweist, liegt dem eine fehlerhafte Gewichtung der Belange der Anwohner zugrunde. Zwar ist es dem Planungsträger an sich nicht verwehrt, eine in der Örtlichkeit vorgefundene bauliche Nutzung zu "überplanen". Das setzt jedoch voraus, dass gewichtige Gründe für eine Umgestaltung des Gebietscharakters angeführt werden können und dass die erforderlichen Veränderungen als realisierbar erscheinen. (rh)

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Bebauungsplan, Wohngebiet, Gewerbegebiet, Nutzung, Lärmbelästigung, Rechtsprechung, Bundesbaugesetz, Gemengelage, Planänderung, Wohnbebauung, OVG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.4, S.151-152, Lit.

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Bebauungsplan, Wohngebiet, Gewerbegebiet, Nutzung, Lärmbelästigung, Rechtsprechung, Bundesbaugesetz, Gemengelage, Planänderung, Wohnbebauung, OVG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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