Die "sonstigen Betroffenen" in der gerichtlichen Kontrolle von planungsrechtlichen Entscheidungen - zugleich eine Anmerkung zu BVerwG vom 26. April 2007 - 4 C 12.05.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

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RE

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Abstract

In seiner Entscheidung zur Erweiterung des Airbus-Werks in Hamburg-Finkenwerder vertritt das Gericht die Auffassung, der Kläger sei als Lärmbetroffener infolge der Erweiterung des Sonderlandeplatzes nicht befugt, die Verfüllung des Mühlenberger Lochs zu rügen. Es handele sich um selbstständige Vorhaben, die nur aus Verfahrensgründen gemeinsam entschieden wurden (§ 78 Abs. 1 HmbVwVfG). Darüber hinaus verliehen die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie einem Einzelnen nicht das Recht, einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL, Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und die für den Schutz von Meldegebieten geltenden Grundsätze zu rügen. So vielfältig die Gründe im Einzelnen sind, die in diesem Fall zum Ausschluss der nicht eigenen rechtlich geschützten Rechtsmaterien aus der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung geführt haben, so gibt die Entscheidung doch Anlass zur nochmaligen Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Gerichte die Grundlage der Beschränkung auf die "eigenen" klägerischen Belange in der Schutznormtheorie und die umfassende Prüfung aller Belange in Enteignungsfällen in den Besonderheiten von Art. 14 Abs. 3 GG sehen. Sowohl der Beschränkung der Rügemöglichkeiten als auch der Rechtfertigung einer umfassenden Prüfung im Rahmen des Eigentumsschutzes ist jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn sich die Belastungen der Kläger als Grundrechtseingriffe darstellen, wie begründet werden soll. difu

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 10

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S. 470-474

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