Die Kopfsteuer als Komponente eines Gemeindesteuersystems? Das britische Beispiel.
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SEBI: Zs 1505-28,2
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Abstract
Mit dem Ziel, Fühlbarkeit und Transparenz des kommunalen Steuersystems und auch Verantwortlichkeit der Gebietskörperschaften zu verbessern und damit das Wachstum der kommunalen Ausgaben zu bremsen, wird ab Frühjahr 1990 in England und Wales ein neues Kommunalfinanzsystem eingeführt. Zentrale Punkte der Reform sind die Ablösung der Haushaltsgrundsteuer durch eine Kopfsteuer und die einführung eines einheitlichen Hebesatzes bei der Gewerbegrundsteuer. Die neue Kopfsteuer ist eine unabhängig von der Einkommenssituation anfallende Abgabe, zu der im Prinzip alle in einer Gemeinde ansässigen Bürger über 18 Jahre herangezogen werden können. Um soziale Härten zu vermeiden, ist allerdings ein Steuerrabattsystem vorgesehen. Als unmittelbare Folgen der Reform treten höhere Verwaltungskosten auf, und die Gemeindefinanzautonomie wird eingeschränkt. Mehr-Erwachsenen-Haushalte in Wohnungen mit geringem Mietwert werden schlechtergestellt, während Alleinstehende in teuren Wohnungen profitieren. Allokativ ist eine Kopfsteuer nur dann effizient, wenn die Kosten der Bereitstellung lokaler öffentlicher Güter konstant pro Person sind. Insofern läßt sie sich trotz verteilungspolitischer Bedenken sinnvoll in ein Gemeindesteuersystem einfügen. Die in Großbritannien vorgesehene Restfinanzierungs- und Indikatorfunktion bei überdurchschnittlichen Ausgaben ist dann aber verfehlt. difu
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Kopfsteuer, Gemeindefinanzen, Gemeindefinanzordnung, Steuer, Besteuerung, Hebesatz, Steuer, Staat/Verwaltung, Finanzen
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 28(1989), S. 228-250
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Kopfsteuer, Gemeindefinanzen, Gemeindefinanzordnung, Steuer, Besteuerung, Hebesatz, Steuer, Staat/Verwaltung, Finanzen