Verkehrslärmbelastung zur Abgrenzung des Außenbereichs? BauGB § 19 I Nrn.2 u.3, § 34 I, § 35 II u. III, FStrG § 17 I, BI, mSchG § 41 I, § 43 I Nr.1, 16.BImSchV § 2. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C - 40.87, VGH München.
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1991
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1. Der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm kann für sich allein einen nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen gegebenen Bebauungszusammenhang nicht aufheben. 2. Aus der Belastung eines Baugrundstücks durch Verkehrslärm, der die gemäß § 41 I und 43 I Nr. 1 BImSchG und den Bestimmungen der Verkehrslärmschutzverordnung bestimmte Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, folgt nicht notwendig, daß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 I Satz 2, 1. Halbsatz BauGB nicht mehr gewahrt sind, soweit die Leitsätze. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht zwar den optisch erkennbaren Bebauungszusammenhang bejaht, das von der vorhandenen Bebauung her jenseits einer stark befahrenen Straße gelegene unbebaute Grundstück gleichwohl dem Außenbereich zugerechnet, da der Verkehrslärm einer Bebaubarkeit entgegenstehe. Dieser rechtlichten Beurteilung folgte das BVerwG nicht. (-y-)
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Umwelt- und Planungsrecht 11(1991), Nr.7, S.272-274