VwGO § 47 VII; BBauG § 21 I, II 1. Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren. OVG Münster, Beschluß vom 17.9.1979 - Xa ND 8/79.
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1980
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren aus einem anderen wichtigen Grund als dem eines schweren Nachteils (Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen). Die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen und der damit verbundenen Festschreibung so gestalteter Verhältnisse kann einen wichtigen Grund geben, der es gebieten kann, eine Anordnung zu erlassen. Zu den Rechtsfolgen der Außervollzugesetzung eines Bebauungsplans, insbesondere für die Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung. Zur Frage des für die Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 21 II 1 BBauG maßgeblichen Zeitpunkts. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.18, S.1013-1014, Lit.