Chancen direkter Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland. Zulässigkeit und politische Konsequenzen.

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SEBI: 87/527

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Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt die Frage offen, ob die Volksabstimmung auf Bundesebene zulässig ist. Die herrschende Ansicht verneint jedoch diesen Ausdruck direkter Demokratie. Der Autor weist nunmehr nach, daß die systematische Auslegung die herrschende Meinung widerlegt. Weder nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG iVm. Art. 29 GG noch aus Art. 38 GG läßt sich ein Verbot des Volksentscheids ableiten, da Art. 20 Abs. 2 GG nur auf Art. 29 GG verweist und dieser nach Art. 79 Abs. 3 GG aufhebbar ist. Aus Art. 38 GG ergibt sich kein Verbot von Volksentscheidungen, da hier dem Abgeordneten keine Weisung erteilt, sondern ein "anderes" Staatsorgan alleinverantwortlich tätig wird. Art. 38 GG deklariert nach Auffassung des Autors im übrigen nur die rechtliche Unverbindlichkeit, nicht aber ein Verbot von Weisungen und tatsächlichen Beeinflussungen. Der Autor kommt nicht nur aus systematischer Sicht zu einer Möglichkeit der Volksabstimmung nach dem Grundgesetz, sondern hält sie auch aufgrund vielfacher praktischer Erfahrungen im Ausland für durchaus nützlich. kp/difu

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Demokratie, Befragung, Volksentscheid, Volksabstimmung, Wahlen, Rechtsprechung, Verfassungspolitik, Partei, Rechtsvergleichung, Verfassungsgeschichte, Recht, Verfassungsrecht

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Köln: presseverlag ralf theurer (1986), 365 S., Abb.; Tab.; Lit.(jur.Diss.; Gießen 1986)

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Demokratie, Befragung, Volksentscheid, Volksabstimmung, Wahlen, Rechtsprechung, Verfassungspolitik, Partei, Rechtsvergleichung, Verfassungsgeschichte, Recht, Verfassungsrecht

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Hochschulschriften Staats- und Rechtswissenschaft; 3