Das Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu den speziellen Artenschutzregelungen der FFH- und der Vogelschutzlinie.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: Zs 4358-4
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840

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Abstract

Nach § 43 Abs. 4 des neugefassten Bundesnaturschutzgesetzes2 (BNat- SchG) finden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. l und 2 RNatSchG bei der Ausführung eines nach §19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs keine Anwendung? Auf diese Weise wird das Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum speziellen Artenschutz be- stimmt. Dennoch müssen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zum Artenschutz bei der Anwendung der Eingriffsregelung angewendet werden. Dies soll durch § 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG erreicht werden, der erhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit von Eingriffen stellt, wenn dadurch nicht ersetzbare Biotope wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen der streng ge- schützten Arten zerstört werden. In diesem Beitrag wird untersucht, ob diese Regelung geeignet ist, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ausreichend umzusetzen. Hierzu werden zunächst die Regelungen der FFH-und Vogelschutzrichtlinie dargestellt und anschließend wertend mit den entsprechenden Vorschriften des BNatSchG verglichen. difu

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 6

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S. 385-389

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