Bauordnungsrecht - Fertigstellung eines Bauwerks nach Erlöschen der Baugenehmigung. Artikel 14 I GG, § 88 LBauO Rheinland-Pfalz 1961. BVerwG, Beschluß vom 22.2.1991 - 4 CB 6.91, OVG Rheinland-Pfalz.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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RE
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Abstract
Die Kläger erhielten 1967 die Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses mit drei Stockwerken. Das Haus wurde bis zum ersten Stock fertiggestellt, die Bauarbeiten jedoch 1973 eingestellt. 1984 war das Gebäude bis zum Obergeschoß erstellt, bis heute fehlen das Dach und der Innenausbau. 1986 wurde die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus beantragt, im wesentlichen auf der Grundlage der früheren Pläne. Die Behörde lehnte die Baugenehmigung ab, da die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt habe, die frühere Baugenehmigung erloschen sei und das Vorhaben zudem im Außenbereich vorgesehen und daher nicht zulässig sei. VG und OVG wiesen die Klage ab, die Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG blieb erfolglos. In den Leitsätzen ist ausgeführt 1. eine bauordnungsrechtliche Bestimmung, nach der eine erteilte Baugenehmigung nach einer bestimmten Frist erlischt, stellt eine Regelung im Sinne des Artikel 14 I Satz 2 GG dar. Daneben scheidet ein Rückgriff auf den Bestandsschutz aus. 2. Die vom Landesgesetzgeber geschaffene Regelung über die zeitliche Begrenzung einer Baugenehmigung ist sachgerecht. 3. Es bleibt unentschieden, ob aus Gründen des Bestandsschutzes ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Vollendung eines innerhalb einer Baugenehmigungsfrist nicht mehr fertiggestellten Bauwerks bestehen kann, um im gewissen Umfang Abschlußarbeiten zu ermöglichen und damit einem Verfall der vorhandenen und seinerzeit rechtmäßig entstandenen Bausubstanz zu begegnen. (-y-)
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Baugenehmigung, Ablauf, Baufortschritt, Baufertigstellung, Bundesrecht, Landesrecht, Geltungsdauer, Frist, Recht, Bauordnungsrecht
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In: Baurecht, 22(1991), Nr.3, S.319-321
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Baugenehmigung, Ablauf, Baufortschritt, Baufertigstellung, Bundesrecht, Landesrecht, Geltungsdauer, Frist, Recht, Bauordnungsrecht