Der Umlandverband Frankfurt - die verfassungswidrige Regionalstadt. Ein Beitrag zum Stadt-Umland-Problem im Rhein-Main-Gebiet.
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SEBI: 79/5174
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Zusammenfassung
Der Umlandverband Frankfurt unterscheidet sich von anderen Stadt-Umland-Verbänden dadurch, daß eine Regelung im Gesetz über den Umlandverband Frankfurt (UFG) diesem zu Lasten der Verbandsmitglieder eine universelle Regelungszuständigkeit für alle kommunalen Aufgaben im Verbandsgebiet einräumt. Dies hat zur Folge, daß den delegierenden Verbandsmitgliedern mit Inkfrafttreten des UFG am 1. 1. 1974 ihr allgemeiner Wirkungskreis entzogen und damit ihr Selbstverwaltungsrecht im Wesenskern beeinträchtigt ist. Der Umlandverband Frankfurt stellt sich in der Gründungsphase als Gebietskörperschaft sui generis, in der Konsolidierungsphase als dezentralisierte Einheitsgemeinde dar. Er ist wegen Verstoßes gegen das Anhörungsrecht und das Gemeinwohl verfassungswidrig. Allerdings kommt eine Verfassungsbeschwerde dagegen wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht. Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, die vom Verband erlassenen Verwaltungsakte wegen mangelnder Beteiligtenfähigkeit der Verbandsmitglieder oder Kommunalwahlen im Verbandsgebiet anzufechten. hw/difu
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Umlandverband, Gemeindeverband, Regionalverband, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunalpolitik
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Mainz: (1979), ca. 390 S., Kt.; Abb.; Tab.; Lit.
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Umlandverband, Gemeindeverband, Regionalverband, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunalpolitik