Sinn und Zweck der Vergabereife und ihre Bedeutung für das Beschaffungswesen.

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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558

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Abstract

Öffentliche Auftraggeber sollen einen Auftrag erst dann ausschreiben, wenn sie tatsächlich davon ausgehen bzw. ausgehen können, dass sie diesen auch vergeben werden. In der deutschen Rechtspraxis wird dieser Grundsatz unter dem Begriff der Vergabereife diskutiert. Wann aber liegt die erforderliche Vergabereife vor? Jüngst ergangene Beschlüsse der VK Bund und in zweiter Instanz des OLG Düsseldorf geben Anlass, den Begriff einer vertieften Untersuchung zu unterziehen, um damit zu der Diskussion beizutragen, unter welchen Voraussetzungen Vergabeverfahren rechtskonform und damit rechtssicher eingeleitet werden können.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 9

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S. 535-540

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