Ausübung des limitierten Vorkaufsrechts durch Gemeinde; BauGB § 5; BBauG §§ 24, 28 a; BGH, Urteil v. 05.07.90 - Az.; III ZR 229/89 - Köln.

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1991

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Daß in Fällen, in denen im Bebauungsplan Teile eines Grundstücks als öffentliche Fläche festgesetzt sind, die Gemeinde nicht gehindert ist, ihr Vorkaufsrecht lediglich in bezug auf die betroffenen Teilflächen auszuüben, ist heute dem Grundsatz nach anerkannt. Auf der anderen Seite erlaubt das Gesetz nicht die Auslegung, das Vorkaufsrecht beziehe sich regelmäßig auf das gesamte Grundstück, das Gegenstand des Kaufvertrages zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittem ist. Dem stehen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs sowie der Zweck der gesetzlichen Regelung entgegen, wonach das Vorkaufsrecht den Grunderwerb für die im Gesetz bezeichneten Nutzungszwecke erleichtern soll, um spätere Enteignung entbehrlich zu machen. Das limitierte Vorkaufsrecht darf von den Gemeinden nicht als Mittel zum preiswerten Grunderwerb eingesetzt werden. Das verbietet grundsätzlich den Zugriff auf Grundstücksflächen, die für das Ziel, das die Gemeinde mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im konkreten Fall anstrebt, nicht benötigt werden. (rh)

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 44(1991), Nr.5, S.293-295, Lit.

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