Abschichtungswirkung innerhalb der Abwägung und Ermessensausübung. Zur Ausgestaltung der Berücksichtigungspflicht der Ziele der Raumordnung im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935
IRB: Z 935
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Abstract
Mit der Neufassung des Raumordnungsgesetzes hat der Bundesgesetzgeber die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung umfassend und differenziert in §4 ROG geregelt. Insbesondere gegenüber den Personen des Privatrechts werden unterschiedliche Anwendungsbereiche der Ziele der Raumordnung definiert, die es zu unterscheiden gilt. Der Beitrag möchte sich einem dieser Bereiche widmen und die Ausgestaltung der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung im Rahmen des §4 Abs. 4 Satz 1 ROG näher untersuchen. Dabei soll herausgestellt werden, dass die Ziele der Raumordnung im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG zwar ihre strikt bindende Wirkung einbüßen, aber gleichwohl eine Abschichtungswirkung innerhalb der Abwägung bzw. Ermessensausübung entfalten. difu
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 1
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S. 11-13