Die Bedeutung der Europäischen Sozialcharta für das Recht in der Bundesrepublik Deutschland.

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Die Schaffung einer Europäischen Sozialcharta (ESC) wurde im Mai 1954 vom Ministerausschuß des Europarats beschlossen, um die Politik des Rats auf sozialem Gebiet zu lenken und die sozialen Ziele der Mitgliedsstaaten zu bestimmen und dadurch die Europäische Menschenrechtskonvention auf sozialem Gebiet zu ergänzen. Die Beratung der Sozialcharta dauerte bis 1960; am 18.10.1961 erfolgte die Unterzeichnung der Kodifikation durch fast alle Vertragsstaaten des Europarats. Im zweiten Kapitel beschäftigt sich der Autor allgemein mit dem Verhältnis der ESC zum deutschen innerstaatlichen Recht und charakterisiert die Charta als völkerrechtlichen Vertrag, der durch ein Bundesgesetz in innerstaatliches Recht transformiert werden muß. Da die Charta den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat, geht bei Widersprüchen das GG vor. In einer rechtsvergleichenden Einzeluntersuchung wird auf die Unterschiede zwischen deutschem Recht und dem Recht, das durch die Sozialcharta gesetzt wurde, eingegangen. chb/difu

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Sozialcharta, Völkerrecht, Staatsrecht, Transformationslehre, Rechtsschutz, Menschenrecht, Lohn, Familie, Sozialwesen, Arbeit, Arbeitsbedingung, Gesundheitswesen, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung

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Würzburg: (1966), X, 82 S., Lit.

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Sozialcharta, Völkerrecht, Staatsrecht, Transformationslehre, Rechtsschutz, Menschenrecht, Lohn, Familie, Sozialwesen, Arbeit, Arbeitsbedingung, Gesundheitswesen, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung

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