Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile A und B.

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Beck

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DE

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München

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ZLB: 94/3780

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Zusammenfassung

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist weder Gesetz noch Verordnung; als Typen-Vertrag spezifiziert und erweitert sie die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Werkvertrag für die Abwicklung von Baumaßnahmen. In der neuesten Ausgabe der VOB sind die nunmehr seit rd. 70 Jahren gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen zusammengefaßt sowie die betreffende Rechtsprechung berücksichtigt. Die Regelungen der Teile A und B der VOB werden in ihrer Gesamtheit den Bauherren und den ausführenden Firmen gleichermaßen gerecht. Private Auftraggeber wie z.B. Unternehmen oder Bauherren von Eigenheimen bzw. die von ihnen beauftragten Architekten können bei der Vergabe und Durchführung von Baumaßnahmen zwischen den speziellen Regelungen der VOB und den allgemeineren Bestimmungen des BGB wählen. Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Gemeinden usw.) hingegen sind durch Verwaltungsvorschriften verpflichtet, Bauvorhaben ausnahmslos auf der Basis der VOB abzuwickeln. Und dies aus gutem Grund: Die Anwendung der Regelungen des Teils A gewährleistet objektive Vergabeverfahren, während durch die vertragliche Vereinbarung des Teils B und damit gleichzeitig der jeweils einschlägigen technischen Bestimmungen (DIN-Normen) die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer in den erforderlichen Einzelheiten festgelegt werden. difu

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XV, 442 S.

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