Kabel oder Gemeinschaftsantenne? Berliner Kammergericht zu einem aktuellen Thema.
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Datum
1985
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SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143
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Zusammenfassung
Das Kammergericht Berlin hat auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin am 21.12.84 einen Rechtsbescheid zur Klage von 13 Mietern gegen den Anschluss an das Breitbandkabel bei gleichzeitiger Entfernung der Gemeinschaftsantenne beschlossen. (Az. B RE Miet 874/85). Der Anschluss einer Wohnung stellt hier eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume dar. Ob der Mieter den Anschluss an das Breitkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung. Jedoch besteht die Duldungspflicht nicht, solange über eine Gemeinschaftsantenne Rundfunksender empfangen werden können, die das Breitbandkabel nicht bietet. Die Umrüstung auf Kabelanschluss stellt keine Instandhaltungsmaßnahme dar und bewirkt keine Duldungspflicht. (hg)
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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 38(1985), Nr.8, S.484, 486