Zur Frage der Dinglichkeit des baulichen und nutzungsmäßigen Bestandsschutzes. Unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen eines Nutzerwechsels auf den passiven Bestandsschutz einer bau- und gewerberechtlich erlaubten Grundstücksnutzung.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 95/2916

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DI
S

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Abstract

Der baurechtliche Bestandsschutz bewirkt, daß ein Bauwerk, welches einmal formell und materiell legal errichtet wurde, auch bei einer nachträglichen Rechtsänderung weiter genutzt werden kann. Es fragt sich nun, ob dieser Bestandsschutz dem Grundstück bzw. Bauwerk anhaftet, also dinglicher Natur ist, oder ob der Bestandsschutz bei einem Wechsel des Nutzers erlischt. Nach Ansicht des Autors ist der durch die Erteilung der Baugenehmigung begründete verwaltungsrechtliche Bestandsschutz dinglicher Natur, da die Baugenehmigung auch für den Nutzungsnachfolger gilt. Dagegen ist der durch Art. 14 GG gewährleistete verfassungsrechtliche Bestandsschutz nur auf den jeweiligen Nutzer zugeschnitten, da die hier erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung auf den Einzelfall abzustellen ist. Im Rahmen dieser Thematik werden Rechtsänderungen durch den Bebauungsplan und die Veränderungssperre erörtert. lil/difu

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152 S.

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1687