Einvernehmen, Bindungswirkung, Teilungsgenehmigung, Bauvorbescheid. Beschl. HessVGH - 4 TG 3218/89 - vom 11.4.1990.
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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032
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Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat mit § 36 BauGB eine eindeutige Entscheidung dahingehend getroffen, daß in den in der Vorschrift genannten Fällen eine Baugenehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden darf. Er hat an keiner Stelle geregelt, daß dieses Einvernehmen in Ausnahmefällen nicht erforderlich ist oder in bestimmten Fallkonstellationen ersetzt werden kann bzw. als erteilt gilt. Dies gilt auch, wenn bereits eine Teilungsgenehmigung zum Zweck der Bebauung und/oder ein positiver Bauvorbescheid ergangen ist. Solange das gemeindliche Einvernehmen nicht durch eine Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde oder durch ein Urteil im Hauptsacheverfahren, das die Gemeinde bindet, ersetzt ist, solange ist es der zuständigen Bauaufsichtsbehörde verwehrt, die für die Bauausführung erforderliche Baugenehmigung zu erteilen. (hb)
Beschreibung
Schlagwörter
Baugenehmigung, Teilungsgenehmigung, Gemeinde, Sicherung, Planungshoheit, Rechtsprechung, Bauvorbescheid, Einvernehmen, Beschluss, VGH-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz
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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.10, S.386-387
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Baugenehmigung, Teilungsgenehmigung, Gemeinde, Sicherung, Planungshoheit, Rechtsprechung, Bauvorbescheid, Einvernehmen, Beschluss, VGH-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz