Die Rechtskonkretisierungsbefugnis der Exekutive. Ermessungskategorien und verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte.

Hartung-Gorre
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Hartung-Gorre

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Konstanz

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ZLB: 95/2777

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DI
S

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Abstract

Aufgrund der geschichtlichen Entwicklung des Ermessensbegriffs seit 1862 legt der Autor dar, daß die heutige, auf der Abtrennung des auf die unbestimmten Begriffe im Tatbestand einer Norm bezogenen früheren "Beurteilungsermessens" vom Ermessensbegriff basierende Dogmatik von "Ermessen, unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum" nicht sachgerecht und nicht richtig ist. Die normstrukturellen Unterschiede können zur Unterscheidung von Ermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff nicht herangezogen werden, weil sich jedes Rechtsfolge-Ermessen sprachlich so umgestalten läßt, daß die angebliche Wahlfreiheit des Ermessens als Tatbestandsunbestimmtheit erscheint. Entscheidend ist jedoch, daß die behaupteten Unterschiede nicht bestehen. Wie beim Rechtsfolge-Ermessen handelt es sich bei allen bisher anerkannten Entscheidungsfreiräumen der Verwaltung (z. B. beim Planungsermessen) auch um ein Problem der Konkretisierung gesetzlicher Unvollständigkeit. Ermessen - so der Autor - ist deshalb überhaupt als Befugnis der Exekutive zur letztverbindlichen Ausfüllung tatbestandlicher Unbestimmtheiten anzusehen. kmr/difu

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IV, 248 S.

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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 69