Das neue Finanzhilfenetz des Bundes im Spiegel des Föderalismus.
Heymanns
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Heymanns
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DE
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Köln
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0012-1363
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5471-9
2139152-X
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ZLB: R 620 ZB 7120
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RE
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Abstract
Die Kompetenz des Bundes, den Ländern Finanzhilfen zu gewähren, ist kürzlich durch mehrere Änderungen des Grundgesetzes erheblich erweitert worden. Dabei hatte die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung eine Unterversorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum, Ganztagsbetreuung und Digitalisierung zum gesamtstaatlichen Problem erklärt, das den Bund auf den Plan rufe. Art. 104c GG n.F. und Art. 104d GG stellen eine verfassungspolitisch bedenkliche Durchbrechung des Konnexitätsprinzips dar. Vor allem hebeln sie das System des Finanzausgleichs aus, das für eine unzureichende Finanzausstattung der Länder einen besonderen Anpassungsmechanismus vorsieht: eine Neujustierung der Verteilung der Erträge der Umsatzsteuer. Damit beschränkt sich inzwischen der Föderalismus nach gescheiterten Reformversuchen auf die Absicherung eines Verfahrens der Integration, in dem es Finanzmittel übernehmen, Gesamtinteresse und partikulare Interessen in Einklang zu bringen.
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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL
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24
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1589-1595