Bedarf der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg einer in der Verfassung verankerten Richtlinienkompetenz?

Duncker & Humblot
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Berlin

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ZLB: 96/705

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DI
S

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Abstract

Der Autor klärt den Begriff der "Richtlinienkompetenz", wie er in Art. 65 GG Verwendung gefunden hat. Durch grammatische, historische, systematische und teleologische Auslegung ermittelt der Autor hierin ein Instrument von großer politischer Gestaltungskraft, dem indes ein hohes Maß an Verantwortlichkeit des Regierungschefs nicht nur gegenüber den Kabinettsmitgliedern, sondern ebenso gegenüber dem Parlament korrespondiere. Dies zeige sich in der Möglichkeit des Mißtrauensvotums, das Art. 67 GG dem Parlament einräumt. Anders als auf Bundesebene und in den Flächenstaaten ist in Hamburg die Richtlinienkompetenz nicht in der Hand des Regierungschefs, sondern in der eines Kollektivs, des Senats. Der Autor erläutert die historischen Hintergründe der relativ schwachen verfassungsrechtlichen Stellung des Ersten Bürgermeisters. Die Titelfrage beantwortet der Autor mit einem entschiedenen Ja: Richtlinienkompetenz müsse auf eine Person bezogen sein, um wirksam zu sein. Dadurch werde ein effektiveres politisches Krisenmanagement bewirkt; Verantwortlichkeiten träten so klarer hervor. gar/difu

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166 S.

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Schriften zum Öffentlichen Recht; 691