"Lebende Ortsbausatzung" hilft bei der Dorfentwicklung. Ein Architekt in Gemeindediensten berät bei Altbaumodernisierung.
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1979
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ZZ
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IRB: Z 1270
SEBI: Zs 3025-4
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Zusammenfassung
Bundesbaugesetz, Landesbauordnung und Baunutzungsverordnung werden den Forderungen nach einer angemessenen und einfühlsamen Dorferneuerung nicht gerecht, da diese fast ausschließlich für Neubaugebiete konzipiert sind. Plädoyer für eine praxisnahe Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und renovierungswilligen Hauseigentümern unter Hinzuziehung eines beratenden Architekten, von dem allerdings viel Geduld, Einfühlungsvermögen und Verhandlungsgeschick verlangt werden. Beispiele aus der eigenen Gemeinde. kr
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Der Gemeinderat, Schwäbisch-Hall 21(1978)Nr.12, S.7-8, Abb.