Mietpreisbegrenzung bei öffentlich geförderten Wohnungen. Streckungsförderung, Härteausgleich 1983/87.

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SEBI: 84/6691-4

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Den Härteausgleich als sozialpolitsche Zusatzmaßnahme der Landesregierung gibt es seit einigen Jahren. Der Härteausgleich ist jetzt bis 1987 verlängert worden. Er wird Sozialmietern zusätzlich zum Wohngeld gezahlt, wenn eine Sozialmiete im Einzelfall durch Kostensteigerungen über die im Wohngeldgesetz festgelegten Mietobergrenzen hinauswächst. Damit ist sichergestellt, daß kein Sozialmieter in Nordrhein-Westfalen für seine Wohnung mehr Miete zahlen muß, als ihm nach dem Wohngeldgesetzt zumutbar ist. Mit der Nachsubventionierung durch Streckung von Aufwendungssubventionen werden die bisher vorgesehenen Mieterhöhungen durch Subventionsabbau bis zu 1,- DM pro qm mitl. (alle vier Jahre) bei den Sozialwohnungen der Jahrgänge von 1971 bis 1978 eingeebnet. Entsprechend dem Fördersystem, das seit 1979 landesweit angewandt wird, betragen die Mieterhöhungen durch Subventionsabbau künftig auch bei diesen Jahrgängen lediglich noch 0,30 DM pro qm mtl. (alle 2 Jahre). Damit ist die Mieterhöhung durch Subventionsabbau bei den Sozialwohnungen der 70er Jahre auf einen Wert unter 3Proz. pro Jahr reduziert. Die Erläuterungen sollen zum praktischen Vertständnis dieser beiden Förderungsmaßnahmen des Landes beitragen. Beigefügt sind außerdem im Wortlaut die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. difu

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Wohnungssubvention, Miete, Sozialer Wohnungsbau, Wohnungsrecht, Mietwesen

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Düsseldorf: (1984), 12 S., Tab.

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Wohnungssubvention, Miete, Sozialer Wohnungsbau, Wohnungsrecht, Mietwesen

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MLS-Kurzinformation; 6/84