Die anerkannten Regeln der Technik im Eisenbahnrecht. Neue Systeme?

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Die inhaltlich unbestimmte Vorgabe des Gesetz- und Verordnungsrechts, wonach Betriebsanlagen der Eisenbahnen die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung regelmäßig durch Umsetzung der anerkannten Regeln der Technik (aRdT) erfüllen, wird im Bau- und Anlagenrecht allgemein und auch im Eisenbahnrecht durch die von den Normsetzungsgremien erlassenen technischen Normen selbst ausgefüllt. Die technisch-konstruktive Realisierung des dem fortschreitenden Entwicklungsprozess unterworfenen Anspruchs an Infrastruktur, technische Ausrüstung und Eisenbahnfahrzeuge wird so von einer Vielzahl von Normen ausgefüllt, die von übergreifenden sowie von bahnspezifischen Normungsinstituten erlassen werden. Während die rechtliche Verankerung der technischen Normen klar ist, geben die inhaltlichen Fixierungen der Eisenbahnaufsicht Anlass, neue Begriffsmerkmale und Kontrollmaßstäbe der aRdT zu betrachten und unter Abgleich mit der bestehenden Systematik und mit den Maßstäben des Haftungs- und Risikorechts zu bewerten.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 7

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S. 417-420

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