Das Recht der halbscheidigen Giebelmauer.

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SEBI: 78/5757

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Abstract

In manchen Gegenden Deutschlands ist es üblich, zur Einsparung von Baumaterial und Baugrund zwei aneinanderstoßenden Häusern eine gemeinsame Giebelmauer zu geben. Unter einer halbscheidigen Giebelmauer ist demgemäß eine auf der Grenze zweier benachbarter Grundstücke errichtete Mauer zu verstehen, die den auf diesen Grundstücken erstellten oder noch zu erstellenden Gebäuden als gemeinsame Abschlußwand dient oder dienen soll. Den Rechtsverhältnissen der Beteiligten an den sich seit dem letzten Drittel des vorherigen Jahrhunderts häufenden sog. Giebelmauerprozessen liegen zunächst die Regeln des zivilrechtlichen Nachbarrechts (Pargr. 906-924 BGB) zugrunde; da sich weder hier noch in anderen Bundes- oder Landesgesetzen eine erschöpfende Sonderregelung findet, bleibt zur Lösung der auftretenden Fragen im wesentlichen nur noch der Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des BGB. Der Autor behandelt die Fragen, ob die Giebelmauer vor dem Anbau einen Überbau (Pargr. 912 BGB) oder eine Grenzanlage (Pargr. 912 BGB) darstellt, sowie dieselben Probleme für die Zeit nach dem Anbau des Nachbarhauses. Hieraus ergeben sich bestimmte Schlußfolgerungen für die Eigentumslage. chb/difu

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Giebelmauer, Überbau, Zivilrecht, Grenzanlage, Eigentum, Nachbarrecht, Bauwesen, Baurecht, Recht, Allgemein

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München: (1969), XVII, 168 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1969)

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Giebelmauer, Überbau, Zivilrecht, Grenzanlage, Eigentum, Nachbarrecht, Bauwesen, Baurecht, Recht, Allgemein

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