Spareinrichtungen. Rechtliche Voraussetzungen - wirtschaftliche Zielsetzungen.
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ZZ
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SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143
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Zusammenfassung
Rund 1.850 gemeinnützige Wohnungsunternehmen gibt es in der Bundesrepublik, unter ihnen sind 46, die eine eigene Spareinrichtung betreiben. 43 Unternehmen haben die Rechtsform der Genossenschaft. In jüngster Zeit verstärkt sich bei den Wohnungsbaugenossenschaften das Interesse sowohl für den Ausbau bereits bestehender Spareinrichtungen als auch für Neugründungen. Es wird die Entwicklung der genossenschaftlichen Spareinrichtungen, ihre wirtschaftlichen Ziele geschildert, die wie bei anderen Kreditinstituten auch nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes aufgebaut sind und damit auch der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterliegen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund wird der Schutz der Spareinlagen vor Verlust, das Gemeinnützigkeitsgesetz und die Satzung, das Sparkonto und Sparbuch, nichtige Sparverträge, der Kreis der berechtigten Sparer, Gläubigereigenschaft und Legitimationszwang, kündigungsfristen, Zinsen und Geschäftsgebaren beschrieben. (hg)
Beschreibung
Schlagwörter
Wohnungsbaufinanzierung, Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, Sparen, Wohnungsbaugenossenschaft, Kreditbedingung, Sparprogramm, Wohnen/Wohnung, Finanzierung
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Gemeinnütziges Wohnungswesen 39(1986), Nr.6, S.294-295, 297-300, 303
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Wohnungsbaufinanzierung, Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, Sparen, Wohnungsbaugenossenschaft, Kreditbedingung, Sparprogramm, Wohnen/Wohnung, Finanzierung