Bürgerbegehren und Bürgerentscheid beim Erlass von Bebauungsplänen.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935
IRB: Z 935
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Abstract
Seit der Einführung des Art. 18 a GO durch Volksentscheid im Jahr 1995 ist das Instrument des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids in Bayern gut angenommen worden. Dabei ist die Bauleitplanung Gegenstand eines großen Teils der seitdem initiierten Bürgerbegehren. Obwohl die Bauleitplanung im Negativkatalog des Art. 18 a Abs. 3 GO nicht als unzulässiger Gegenstand von Bürgerentscheiden genannt ist, ist die Zulässigkeit von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Bauleitplanung nach wie vor umstritten. Gegen ihre Zulässigkeit wird auf das Abwägungsgebot verwiesen, das sich auch auf den Abwägungsvorgang bezieht und deshalb eine Entscheidung durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nicht zulasse. Wenn dem Gemeinderat durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid inhaltliche Vorgaben für den Satzungsbeschluss gemacht werden, handelt es sich um einen Fall der Vorverlagerung der Entscheidung über den Bebauungsplan. Entscheidungsverlagerungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Daraus folgt, dass es bei der Aufstellung von Bebauungsplänen durchaus Raum für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gibt. difu
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 7
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S. 193-201